Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
2. Abschnitt
Meldeinhalte Informationen zu Deckungswerten
§ 6.
Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012020
Dokumentnummer
NOR40247170
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