Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).
Elektronische Übermittlung
§ 5.
(1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012020
Dokumentnummer
NOR40247169
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)