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§ 3 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. gedeckte Schuldverschreibung: eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;
  2. 2. Programm gedeckter Schuldverschreibungen: die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, entsprechend der Bewilligung, die dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut erteilt wurde;
  3. 3. Deckungsstock: eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;
  4. 4. Deckungswerte: die Vermögenswerte, die in einem Deckungsstock enthalten sind;
  5. 5. als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte: die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;
  6. 6. Vermögenstrennung: die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte zu bestimmen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;
  7. 7. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut, das eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, hat;
  8. 8. spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;
  9. 9. automatische vorzeitige Fälligstellung: eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;
  10. 10. Marktwert: der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  11. 11. Beleihungswert: der Beleihungswert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  12. 12. Primärwerte: Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungsstock dessen Art bestimmen;
  13. 13. Substitutionswerte: Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;
  14. 14. Übersicherung: die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung gemäß § 9 überschreitet;
  15. 15. Anforderung der kongruenten Refinanzierung: eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben, wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß § 21 Abs. 2 in den Deckungsstock aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;
  16. 16. Netto-Liquiditätsabfluss: alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;
  17. 17. Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung: ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;
  18. 18. Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen: die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;
  19. 19. besonderer Verwalter: die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, das betreffende Programm zu verwalten;
  20. 20. Abwicklung: die Abwicklung gemäß § 2 Z 1 BaSAG;
  21. 21. Gruppe: eine Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG;
  22. 22. Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 BaSAG.

Schlagworte

Tilgungszahlung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239894

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