Belegenheit von Deckungswerten
§ 12.
(1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die
- 1. im Inland oder
- 2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 3. in der Schweiz oder
- 4. im Vereinigten Königreich
- gelegen sind.
(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239903
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