Regelzonenführer
§ 3.
Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
- 1. die Gesamtlast;
- 2. die Gesamterzeugung;
- 3. die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012016
Dokumentnummer
NOR40247126
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