Bilanzgruppenkoordinatoren
§ 4.
Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
- 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
- 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
- 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
- 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
- 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
- 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
- 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012016
Dokumentnummer
NOR40247127
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