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§ 4 EMo-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Bilanzgruppenkoordinatoren

§ 4.

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1. die gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3. die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4. die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5. die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6. die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7. die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40247127

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