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§ 5 KMB-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2022

Bestimmung der zulässigen Kapazität

§ 5.

(1) Die zulässige Kapazität entspricht der Summe der Bemessungsscheinleistungen der Umspanner der Netzebene 4 des jeweiligen Umspannwerks zum Erhebungszeitpunkt.

(2) Weicht die unterspannungsseitige Betriebsspannung nachweislich dauerhaft um mehr als 10 % von der Bemessungsspannung eines Umspanners der Netzebene 4 ab, wird die zulässige Kapazität des Umspanners im Verhältnis der Betriebsspannung zur Bemessungsspannung ermittelt:

(3) Für Umspannwerke, die der Versorgung von Endverbrauchern des öffentlichen Netzes dienen, ist in der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, dass Netzbetreiber bei Ausfall eines Umspanners der Netzebene 4 unter normalen Betriebszuständen in der Lage sein müssen, die Versorgung von Endverbrauchern aufrecht zu erhalten, ohne betriebliche Sicherheitsgrenzwerte zu überschreiten. Diese Aufrechterhaltung der Versorgung von Endverbrauchern kann ebenfalls durch zumutbare Maßnahmen, wie Umschaltungen in Ringnetzen, gewährleistet sein. Stromerzeugungsanlagen, deren Wirkleistung bei Ausfall eines Umspanners der Netzebene 4 direkt begrenzt werden kann (beispielsweise über Mitnahmeschaltungen), sind diesbezüglich nicht zu berücksichtigen.

(4) Wirken andere Betriebsmittel als der Umspanner, wie insbesondere Stromwandler oder Sammelschienen, im Umspannwerk auf Netzebene 4 nachweislich kapazitätsbeschränkend, ist dies bei der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen.

(5) Nachweisbare dauerhafte Kapazitätsbeschränkungen überlagerter Netzebenen sind bei der Festlegung der zulässigen Kapazität kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, solange eine Kapazitätsbeschränkung, wie insbesondere im Falle einer Stichleitung, direkt einem Umspannwerk der Netzebene 4 zugeordnet werden kann. Eine etwaige Kapazitätsbeschränkung überlagerter Netzebenen, die sich auf mehrere Umspannwerke der Netzebene 4 auswirkt, ist in der Festlegung der zulässigen Kapazität nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012015

Dokumentnummer

NOR40247118

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