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§ 4 KMB-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.9.2022

Berechnungsmethode verfügbare Kapazität

§ 4.

(1) Zur Bestimmung der verfügbaren Kapazitäten je Umspannwerk der Netzebene 4 (unterspannungsseitig) ist von der zulässigen Kapazität die genutzte Kapazität, sowie die gebuchte Kapazität abzuziehen.

(2) Die verfügbare Kapazität kann alternativ mittels eines probabilistischen Verfahrens ermittelt werden. Dazu sind Lastflussberechnungen unter iterativer Erhöhung der hinzugefügten Engpassleistung von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen, sowie unter Variation der Erzeugungstechnologie und der Verortung der erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen bei ansonsten unveränderten Rahmenbedingungen (insbesondere Netzmodell, bestehende Stromerzeugungsanlagen, nach § 7 gebuchte Kapazitäten, Annahmen zu Laststruktur und -profilen, Wetterjahr) im betroffenen Netzgebiet durchzuführen. In zumindest fünfhundert Simulationen ist dabei jener Wert an zusätzlich möglicher erneuerbarer Erzeugungsleistung zu ermitteln, der in zumindest fünfzig Prozent der Simulationen hinzugefügt werden kann, ohne dass eine Verletzung der betriebliche Sicherheitsgrenzwerte vorliegt. Die Bewertung kann für ein ganzes Kalenderjahr erfolgen, oder wahlweise auch für jenen Tag, der in einer Voruntersuchung aufgrund der Gleichzeitigkeitsfaktoren der Erzeugungsprofile als dimensionierungsrelevant ermittelt wird.

Schlagworte

Lastprofil

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012015

Dokumentnummer

NOR40247117

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