Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Höhe und die Verrechnung des Kostenersatzes, der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) für seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und Zugangsstelle gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20012002
Dokumentnummer
NOR40246916
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