Begriffsbestimmungen
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten die Ausdrücke
- 1. „DO. A“ die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005;
- 2. „Basisjahr“ das dem ersten Jahr eines Zweijahreszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr;
- 3. „SED“ eines oder mehrere strukturierte elektronische Dokumente in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit konzipiert wurde;
- 4. „Träger“ die nach den §§ 4 und 5 SV-EG bezeichneten Rechtsträger und Sozialversicherungsträger.
Sonst haben die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 1 SV‑EG zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
20012002
Dokumentnummer
NOR40246917
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