Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs
§ 3.
Änderungen der in § 46a Abs. 2 Z 4 lit. b bis d FLAG 1967 genannten Daten sind gemeinsam mit dem vbPK-BF dem Finanzamt Österreich vom Datenverbund der Universitäten und Hochschulen laufend automatisiert zu übermitteln. Änderungen des Status hinsichtlich der Gewährung der Familienbeihilfe sind vom Finanzamt Österreich laufend automatisiert an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011994
Dokumentnummer
NOR40246859
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