vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2022

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs

§ 2.

Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011994

Dokumentnummer

NOR40246858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)