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§ 1 Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2022

Regelungsgegenstand

§ 1.

In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011994

Dokumentnummer

NOR40246857

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