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Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2022

§ 0

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Kurztitel

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.2022

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

StF: BGBl. II Nr. 317/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 46a Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 2020/2021, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011994

Dokumentnummer

NOR40246861

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