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ARTIKEL 27 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 27

Unternehmenszusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Treffens (ASEM).

Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen ab.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246628

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