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ARTIKEL 26 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 26

Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industriekammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern.

Schlagworte

Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246627

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