ARTIKEL 27
Unternehmenszusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierungen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Treffens (ASEM).
Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen ab.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
20011985
Dokumentnummer
NOR40246628
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