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§ 7 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Abrechnung

§ 7.

(1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen.

(2) Die Abrechnungsunterlage gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung, die in geeigneter Weise die Mittelverwendung im Sinne des § 3 schriftlich zu belegen hat, und
  2. 2. Angaben zu den Auswirkungen der Maßnahmen in Hinblick auf die Zielerreichung.

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Abrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2023, aufzurechnen.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2023 erbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259051

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