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§ 6 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Auszahlung

§ 6.

(1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 erfolgt bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.

(2) Voraussetzung für die Auszahlung ab dem Jahr 2023 sind die Vorlage des Vorhabensberichts gemäß § 4, der Abrechnungsunterlage gemäß § 7 sowie die vollständige Einspeisung der statistischen Daten in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5. Nachfristsetzungen durch den Bund sind auf begründetes Ansuchen der Länder zulässig.

(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259050

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