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§ 8 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Evaluierung

§ 8.

(1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40246044

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