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§ 5 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 5.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflegeausbildungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Ausbildungsstatistiken einzurichten und ab dem Jahr 2023 zu führen.

(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 für die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(3) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

  1. 1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,
  2. 2. Anzahl der Auszubildenden,
  3. 3. Anzahl der Bewerbenden,
  4. 4. Anzahl der Repetierenden,
  5. 5. Anzahl der Absolvierenden,
  6. 6. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,
  7. 7. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form sowie
  8. 8. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH hat für den Bund, die Länder und das Arbeitsmarktservice unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einen Zugang zur Pflegeausbildungsdatenbank einzurichten.

(5) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und nach Anhörung der Länder zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der Inhalte der Pflegeausbildungsdatenbank mittels Verordnung nähere Vorschriften über die von den Ländern zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten gemäß Abs. 3 erlassen.

(6) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus Mitteln der Zweckzuschüsse zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe der Zweckzuschüsse nach § 2 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259049

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