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§ 4 PAusbZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Berichtswesen

§ 4.

Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011968

Dokumentnummer

NOR40259048

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