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§ 1 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2022

1. Abschnitt

Allgemeines Regelungsgegenstand

§ 1.

(1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 erster Fall EnLG 2012 zur Sicherung der Energieversorgung ergriffen.

(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Deckung des lebenswichtigen Bedarfes an Energie einschließlich jenes für Zwecke der militärischen Landesverteidigung, die Aufrechterhaltung einer ungestörten Gütererzeugung und Leistungserstellung sowie die Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022

Gesetzesnummer

20011960

Dokumentnummer

NOR40245508

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