2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.
(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.
(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat
- 1. bezüglich Diesel an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht sowie
- 2. bezüglich Halbfabrikaten an die OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022
Gesetzesnummer
20011960
Dokumentnummer
NOR40245509
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