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§ 8 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Rechtsmittel

§ 8.

(1) Der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde besteht auch im Falle, dass die FMA über einen Antrag auf Registrierung eines PEPP nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 entschieden hat.

(2) Wird gegen die einer Veröffentlichung gemäß § 7 oder Art. 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 zugrunde liegende Entscheidung bei den Gerichten oder sonstigen Behörden ein Rechtsmittel eingelegt, hat dies die FMA auf ihrer offiziellen Internetseite umgehend zu veröffentlichen und dort auch über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. Ferner ist jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme für ungültig erklärt wird, zu veröffentlichen.

(3) Der von einer Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder § 7 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß dieser Bestimmung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244725

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