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§ 7 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 7.

(1) Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2019/1238 eine Verwaltungsstrafe oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich, nachdem die von der Entscheidung betroffene natürliche oder juristische Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss zumindest Informationen über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Entscheidungen, durch die Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verfügt werden.

(2) Ist die FMA nach einer einzelfallbezogenen Bewertung zur Ansicht gelangt, dass die Veröffentlichung der Identität betroffener Personen oder personenbezogener Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Ermittlung gefährden, so hat die FMA:

  1. 1. die Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme zu verschieben, bis die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind;
  2. 2. die Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme im Einklang mit den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn eine solche anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
  3. 3. von einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme abzusehen, falls die unter den Z 1 und 2 genannten Optionen ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass
  1. a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
  2. b) die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bleibt.

(3) Die FMA hat sicherzustellen, dass Veröffentlichungen nach dieser Bestimmung ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Internetseite zugänglich bleiben. In der Veröffentlichung enthaltene personenbezogene Daten dürfen jedoch nur so lange auf der offiziellen Internetseite der FMA einsehbar bleiben, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244724

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