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§ 9 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Betretungsverbot

§ 9.

(1) Das Betreten

  1. 1. von Bereichen, in denen mineralische Rohstoffe gewonnen oder aufbereitet werden, und von Bereichen, auf die Einwirkungen aus einer Gewinnungstätigkeit möglich sind, sowie
  2. 2. von Bergbauanlagen (§ 118 MinroG)

(2) Dieses Verbot muss durch Hinweistafeln an den Zugängen und an den Einfriedungen (§ 11) ersichtlich gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die die in Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon

  1. 1. mit Zustimmung der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten oder
  2. 2. auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen

betreten.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244611

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