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§ 8 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Besondere Vorfälle und Ereignisse

§ 8.

Sind Bereiche im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. 1. Es ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
  2. 2. Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
  3. 3. Der Bereich gemäß Z 1 darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.

Schlagworte

Betretungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244610

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