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§ 8 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Rechnungswesen und Aufsicht

§ 8.

(1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die

  1. 1. den Aufgaben der GSA entsprechen,
  2. 2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichern und
  3. 3. insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichern.

(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

  1. 1. ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;
  2. 2. kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht.

(3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.

(5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Schlagworte

Kostenrechnung, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243788

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