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§ 235 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 40

Umgründung schließt ein: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung (vgl. § 221 Abs. 4 Z 2)

Beschränkung der Ausschüttung

§ 235.

(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und

  1. 1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
  2. 2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
  3. 3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.

(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.

Umgründung schließt ein: Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluß, Realteilung und Spaltung (vgl. § 221 Abs. 4 Z 2)

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40178733

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