Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
§ 24.
- 1. der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder
- 2. des Bundes
- stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.
(2) Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.
(3) Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:
- 1. 1030 Wien, Tongasse 1012, EZ 4476, KG 01006 Landstraße,
- 2. 1190 Wien, Hohe Warte 3840, EZ 495, KG 01503 Heiligenstadt,
- 3. 2763 Muggendorf, Trafelberg, EZ 64, KG 23449 Muggendorf sowie
- 4. 5020 Salzburg, Freisaalweg 16, EZ 60422, KG 56537 Salzburg.
- Diese Objekte sind der GSA zu Zwecken der ihr übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die GSA hat den Bund hinsichtlich dieser Nutzung schad- und klaglos zu halten.
(4) Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(5) Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.
(6) Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Gläubigerposition
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243804
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