Verwaltungsstrafen
§ 23.
Wer
- 1. entgegen § 10 die Betretung verweigert oder
- 2. entgegen § 11 die Anzeige von Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten unterlässt oder
- 3. entgegen § 12 die Datenbereitstellung verweigert,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen.
Schlagworte
Aufschlussarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243803
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)