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§ 13 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2022 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 11. Mai 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 276/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

(4) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Jänner 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant erlassen wird, BGBl. Nr. 34/1976, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. April 2022 im Lehrberuf Physiklaborant ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder im Lehrberuf Physiklaborant ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4 genannten Verordnung antreten.

(7) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Physiklaborant zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Prüftechnik zur Gänze anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243046

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