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§ 12 Prüftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Physik kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Baustoffe, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Baustoffe kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Physik, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

20011857

Dokumentnummer

NOR40243045

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