Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Physik kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Baustoffe, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Baustoffe kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Physik, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011857
Dokumentnummer
NOR40243045
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