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BGBl II 42/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Verordnung: Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung

42. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und Ausbildungsordnungen für einige Lehrberufe aufgehoben werden (Ausbildungsrechtsbereinigungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Artikel 1

Aufhebung der Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Diamantschleifer, Figurenkeramformer, Formschmied, Fotograveur, Fotolaborant, Fräser, Geschirrkeramformer, Glasschleifer und Glasbeleger, Hochdrucker, Kerammodellgießer, Notenstecher, Metall- und Eisengießer, Präzisionsschleifer, Schriftgießer und Stereotypeur, Stereotypeur und Galvanoplastiker, Technokeramformer sowie Ziseleur

Folgende Verordnungen oder Bestimmungen von solchen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft:

  1. 1. § 1 Z 2 und Anlage 2 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 75/1972;
  2. 2. § 1 Z 1, 2, 8 und 11 und die Anlagen 1, 2, 8 und 11 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 299/1972;
  3. 3. die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 300/1972;
  4. 4. die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 430/1972;
  5. 5. § 1 Z 3 und Anlage 3 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 276/1973;
  6. 6. § 1 Z 10 und Anlage 10 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973;
  7. 7. § 1 Z 9 und Anlage 9 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 696/1974;
  8. 8. § 1 Z 3 und 6 und die Anlagen 3 und 6 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 347/1975;
  9. 9. die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 140/1976;
  10. 10. § 1 Z 1 und Anlage 1 der Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 386/1980.

Artikel 2

Änderung der Applikationsentwicklung - Coding-Ausbildungsordnung

Die Applikationsentwicklung - Coding-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 223/2018, wird wie folgt geändert:

In § 15 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Informationstechnologie-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 149/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet der Abs. 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Chemieverfahrenstechnik -Ausbildungsordnung

Die Chemieverfahrenstechnik -Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 152/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel lautet: „Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung“.

2. In § 12 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Chemieverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 185/2000, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 152/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Medienfachmann/Medienfachfrau - Ausbildungsordnung

Die Medienfachmann/Medienfachfrau - Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel lautet: „Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung“.

2. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 150/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet der Abs. 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung

Die Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 158/2018, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung, BGBl. Nr. 610/1995, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 177/2005 und BGBl. II Nr. 158/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

Die Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 159/2018, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Steinmetz/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 189/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.“

Schramböck

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