Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011857
Dokumentnummer
NOR40243044
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)