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§ 6 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Qualitätsmanagement

§ 6.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 Qualitätskriterien und -indikatoren für die modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 zu erstellen, die ab dem Jahr 2023 schrittweise umzusetzen sind. Dabei hat die Gesundheit Österreich GmbH auch die Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und die Mehrzahl der Hospiz- und Palliativorganisationen als Mitglieder hat, miteinzubeziehen.

(2) Die gemäß Abs. 1 für die ab dem Jahr 2023 umzusetzenden Qualitätskriterien und -indikatoren haben zumindest folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Zugangskriterien für die Inanspruchnahme der modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2,
  2. 2. Personalausstattung und -qualifikation,
  3. 3. Infrastruktur sowie
  4. 4. Leistungsangebot und dessen Größenordnung.

(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 zur Einhaltung der festgelegten Qualitätskriterien und indikatoren verpflichtet, wobei die Qualitätskontrolle gegenüber den Trägern der Hospiz- und Palliativversorgung den Ländern obliegt. Diese Qualitätskriterien und indikatoren werden zur Messung der Zielerreichung im Rahmen der Abwicklung gemäß § 13 und Abrechnung gemäß § 14 herangezogen.

(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Qualitätsindikator, Personalqualifikation, Hospizversorgung, Hospizorganisation

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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