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§ 5 HosPalFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Bedingungen der Zweckzuschüsse

§ 5.

Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 wird an mit dem gewidmeten Zweck zusammenhängende Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder sind

  1. 1. die Einhaltung von Kriterien der Qualitätssicherung und -verbesserung im Rahmen eines Qualitätsmanagements (§ 6),
  2. 2. die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7),
  3. 3. die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8),
  4. 4. die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9),
  5. 5. die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10),
  6. 6. die Mitwirkung an Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) und
  7. 7. die Ermöglichung der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse und Einsichtnahme (§ 12).

Schlagworte

Qualtiätsverbesserung, Aufbaugrad, Hospizdatenbank

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

20011850

Dokumentnummer

NOR40242968

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