vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Ausweisung der Umweltauswirkungen

§ 5.

(1) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen der Stromerzeugung hat gemäß § 78 Abs. 3 ElWOG 2010 zu erfolgen. Angaben zu CO2-Emission müssen in Gramm je kWh(el) [g/kWh] gemacht werden. Radioaktiver Abfall ist in Milligramm je kWh(el) [mg/kWh] auszuweisen.

(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Daten vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.

(3) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Strom besteht, müssen Stromhändler die Nullwerte für CO2-Emissionen und radioaktivem Abfall nicht anführen, sondern können in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine Umweltauswirkungen gemäß der KenV anfallen.

(4) Die Ausweisung der Umweltauswirkungen hat unter der Ausweisung des Versorgermixes bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Versorgermix zu erfolgen.

Schlagworte

Überwachungsstelle, Prüfstelle

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte