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§ 6 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Versorger- und Produktmix

§ 6.

(1) Gemäß § 78 Abs. 4 ElWOG 2010 müssen Stromhändler im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.

(2) Die primäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 ist sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen. Der Versorgermix ist als solches auch zu bezeichnen. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.

(3) Die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 4, als auch die Umweltauswirkungen gemäß § 6 sind sowohl für den Versorger- als auch den Produktmix anzuführen und zur Verfügung zu stellen. Für die Darstellung wird keine einheitliche Vorgabe in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank generiert. Die Darstellung des Produktmixes darf nicht größer als die Darstellung des Versorgermixes sein und ist diesem nachgeordnet anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242112

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