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§ 12 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013, weiterhin anzuwenden.

(2) Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242118

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