Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler
§ 11.
Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20011815
Dokumentnummer
NOR40242117
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