4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 12.
(1) Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013, weiterhin anzuwenden.
(2) Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Gesetzesnummer
20011815
Dokumentnummer
NOR40242118
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