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Artikel 5 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 5

IMMUNITÄT VON DER GERICHTSBARKEIT UND ANDEREN MASSNAHMEN

(1) Das Büro ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:

  1. (a) wenn die Organisation in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
  2. (b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Büros befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
  3. (c) wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der von der Organisation an einen Mitarbeiter des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, die Organisation teilt den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die österreichischen Behörden mit, dass sie auf ihre Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet Absatz 1 lit. c gelten das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation als von allen Formen der Vollstreckung oder Beschlagnahme befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Büros, unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sie sich befinden, gelten als von allen Formen der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form eines exekutiven, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder gesetzlichen Eingriffs befreit.

(4) Sofern nicht ein alternativer Streitbeilegungsmechanismus vereinbart wurde, wird jeder Streitfall der das Büro und eine private Partei betrifft durch ein Schiedsgericht, das aus einem Einzelschiedsrichter besteht, der durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien vereinbarten Recht. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung entscheidet das Schiedsgericht in Anwendung der Regeln des anwendbaren internationalen Rechts und der allgemeinen Rechtsgrundsätze. Angelegenheiten betreffend die Auslegung des Nordatlantikvertrags sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Arbeitnehmern werden durch einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus entsprechend den internen Vorschriften der Organisation beigelegt, der die Rechte der Arbeitnehmer schützt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241586

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