Artikel 4
UNVERLETZLICHKEIT DER ARCHIVE
Die Archive des Büros und all seine Dokumente und alle ihm gehörigen oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20011802
Dokumentnummer
NOR40241585
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