Artikel 6
NACHRICHTENVERKEHR
(1) Das Büro kann Mitteilungen in Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe versenden und empfangen.
(2) Das Büro genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen, telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telefongespräche oder andere Kommunikationsformen gewährt.
(3) Das Büro ist befugt, Codes zu benützen und seine Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20011802
Dokumentnummer
NOR40241587
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