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Artikel 4 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 4

UNVERLETZLICHKEIT DER ARCHIVE

Die Archive des Büros und all seine Dokumente und alle ihm gehörigen oder sich in seinem Besitz befindlichen Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241585

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