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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

§ 0

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kurztitel

Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 198/2021

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

02.03.2022

Unterzeichnungsdatum

02.12.2021

Index

59/06 Energie

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

StF: BGBl. III Nr. 198/2021

Sprachen

Deutsch

Sonstige Textteile

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 2. März 2022 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

und

die Österreichische Bundesregierung,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1–56), insbesondere auf Artikel 13,

in Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen,

von dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen eines schwerwiegenden Notfalls abzumildern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen,

in der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,

auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wonach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforderlich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte insofern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertragspartei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den angrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität deshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte Maßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität ersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über den Markt zu decken, –

sind wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241581

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