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Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Kurztitel
Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Deutschland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
02.03.2022
Unterzeichnungsdatum
02.12.2021
Index
59/06 Energie
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Sprachen
Deutsch
Sonstige Textteile
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 2. März 2022 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
Die Kundmachung aller Anlagen dieses Abkommens hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Österreichische Bundesregierung,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, -
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1–56), insbesondere auf Artikel 13,
in Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen,
von dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen eines schwerwiegenden Notfalls abzumildern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen,
in der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,
auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wonach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforderlich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei nicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte insofern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertragspartei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den angrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität deshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte Maßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität ersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über den Markt zu decken, –
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
20011801
Dokumentnummer
NOR40241581
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