vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Artikel 13

Kündigung

Dieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Monate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241579

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)