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Artikel 1 Abkommen über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2022

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens

(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Solidaritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen um die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.

(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Solidaritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei mit Gas.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20011801

Dokumentnummer

NOR40241568

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